Satzung
Satzung der
Humboldt-Universitäts-Gesellschaft
“Humboldt-Universitäts-Gesellschaft”
Verein der Freunde, der Ehemaligen und Förderer e. V.
- Satzung -
§ 1 Name und Sitz
Die “Humboldt-Universitäts-Gesellschaft”, Verein der Freunde, der Ehemaligen und Förderer ist ein eingetragener Verein mit dem Sitz in Berlin Mitte. Nach seiner Eintragung wird dem Namen der Zusatz e.V. beigefügt.
§ 2 Zweck der Gesellschaft
(1) Die Gesellschaft unterstützt und fördert die Humboldt-Universität zu Berlin ideell und materiell bei ihren Aufgaben in Wissenschaft und Lehre. Sie will ein Bindeglied zwischen der Humboldt-Universität zu Berlin und der Öffentlichkeit sein sowie die Zusammenarbeit der Universität mit ihren Freunden, Förderern, früheren Studierenden, anderen Organisationen und der Allgemeinheit pflegen.
(2) Diese Ziele erstrebt die Gesellschaft im wesentlichen durch:
1. Herstellung guter und förderlicher Beziehungen zwischen der Humboldt-Universität zu Berlin und Personen sowie Organisationen und Unternehmen im In- und Ausland.
2. Sammlung und Bereitstellung von finanziellen und sachlichen Mitteln zur Förderung der Wissenschaft, Forschung und Lehre an der Humboldt-Universität zu Berlin.
3. Unterstützung von wissenschaftsorientierten Veranstaltungen, Veröffentlichungen und Projekten der Humboldt-Universität zu Berlin durch Zurverfügungstellung von Geld- und Sachmitteln, Räumen oder Referenten.
4. Gewährung finanzieller Unterstützungen an den wissenschaftlichen Nachwuchs der Humboldt-Universität zu Berlin auf deren Antrag.
(3) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige wissenschaftliche Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Gesellschaft kann jeder werden, der bereit und in der Lage ist, die Ziele der Gesellschaft zu fördern.
(2) Persönliches Mitglied der Gesellschaft kann jede natürliche Person werden.
(3) Institutionelle Mitglieder können juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts werden. Andere Personenvereinigungen oder Organisationen (z. B. Verbände) können institutiuonelle Mitglieder werden, wenn es sich um nichtrechtsfähige Vereine handelt.
(4) Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand der Gesellschaft auf schriftlichen Antrag. Sie kann vom Vorstand ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
§ 4 Stimmrecht
Jedes Mitglied hat Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.
§ 5 Vertretung der institutionellen Mitglieder
Institutionelle Mitglieder nach § 3 Abs. 2 müssen eine Person angeben, die ihre Mitgliederrechte wahrnehmen soll. Juristische Personen werden durch ihre gesetzlichen Vertreter oder deren Bevollmächtigte vertreten. Nichtrechtsfähige Vereine werden durch den Vorstand vertreten.
§ 6 Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können Personen mit hervorragenden Verdiensten um die Wissenschaft oder die Humboldt-Universität zu Berlin von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes und des Verwaltungsrates ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge (§ 7) befreit.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages steht im freien Ermessen der Mitglieder. Die Mitgliederversammlung setzt jedoch Mindestbeiträge für persönliche und institutionelle Mitglieder auf Vorschlag des Vorstandes alljährlich für das folgende Jahr fest.
(2) Die Mitgliedsbeiträge sind in den beiden ersten Monaten eines jeden Jahres fällig.
§ 8 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt bei persönlichen Mitgliedern durch deren Tod, bei institutionellen Mitgliedern mit deren Auflösung.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt auch durch schriftliche Abmeldung bei der Gesellschaft, die drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres erfolgen muß.
(3) Ferner erlischt die Mitgliedschaft durch Ausschluß, über den bei Vorliegen wichtiger Gründe der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließt. Gegen diesen Entscheid kann Einspruch beim Verwaltungsrat eingelegt werden; der Beschluß des Verwaltungsrates ist endgültig. Der ordentliche Rechtsweg ist nicht ausgeschlossen.
(4) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft keine eingezahlten Beiträge zurück; sie haben auch keinen Anspruch auf das Vermögen der Gesellschaft.
§ 9 Die Organe der Gesellschaft sind:
1. die Mitgliederversammlung (§§ 10 - 13)
2. der Verwaltungsrat (§§ 14 - 18)
3. der Vorstand (§§ 19 - 22).
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr einberufen.
(2) Die Einladung dazu wird wenigstens mit 2-Wochen-Frist allen Gesellschaftsmitgliedern schriftlich an die der Gesellschaft vorliegende Anschrift des Mitgliedes mit Angabe der Tagesordnung vom Vorstand zugestellt. Bei anstehenden Wahlen sollen die Namen der Vorgeschlagenen in der Einladung angegeben werden.
(3) Auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Gesellschaftsmitglieder unter Angabe des Grundes und des Zweckes muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann ferner vom Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen Stellvertreter jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen durch schriftliche Mitteilung unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden.
§ 11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
1. die Entgegennahme des Jahresberichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr einschließlich der Jahresrechnung und des Berichtes der Rechnungsprüfer,
2. die Wahl, die Entlastung und die Abberufung des Vorstandes (§ 19),
3. die Feststellung der Jahresmindestbeiträge (§ 7),
4. die Wahl der Rechnungsprüfer (§ 13),
5. die Ernennung von Ehrenmitgliedern (§ 6),
6. die Beschlußfassung über Satzungsänderungen (§ 12),
7. die Auflösung der Gesellschaft (§ 26).
(2) Außerdem wählt die Mitgliederversammlung die ersten Mitglieder des Verwaltungsrates.
(3) Über Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet wird.
§ 12 Abstimmung und Wahlen
(1) Bei Abstimmungen und Wahlen ist jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung für alle Abstimmungen der Tagesordnung beschlußfähig. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
(2) Bei Satzungsänderungen der Gesellschaft ist Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(3) Abstimmungen und Wahlen mit Stimmengleichheit werden wiederholt.
§ 13 Rechnungs- und Kassenprüfung
Die Rechnung des laufenden Jahres und die Kassenführung werden durch zwei Rechnungsprüfer geprüft, welche die Mitgliederversammlung wählt (§ 11 Abs. 1 Nr. 4).
§ 14 Verwaltungsrat
(1) Die ersten Mitglieder des Verwaltungsrates der Gesellschaft werden von der Mitgliederversammlung gewählt (§ 11 Abs. 2). Hierzu soll der Vorstand der Mitgliederversammlung Vorschläge unterbreiten. Neue Mitglieder bestellen die Verwaltungsratsmitglieder durch Zuwahl.
(2) Der Verwaltungsrat umfaßt bis zu 25 Mitglieder, mindestens jedoch 5 Mitglieder. Jedes Mitglied des Verwaltungsrates muß der Gesellschaft als Mitglied angehören; das gilt auch für diejenigen, die kraft Amtes Verwaltungsratsmitglieder werden.
(3) Der Verwaltungsrat soll in seiner überwiegenden Mehrheit nicht aus Mitgliedern der Humboldt-Universität zu Berlin bestehen.
(4) Der Präsident/die Präsidentin der Humboldt-Universität zu Berlin ist kraft Amtes Mitglied des Verwaltungsrates; eine(r) der Vizepräsidenten(innen) der Humboldt-Universität zu Berlin wird von der Mitgliederversammlung oder dem Verwaltungsrat gemäß § 14 Abs. 1 S. 3 zusätzlich zum Mitglied des Verwaltungsrates gewählt.
§ 15 Amtsdauer der Verwaltungsratsmitglieder
Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt 4 Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
§ 16 Sitzungen des Verwaltungsrates
(1) Den Vorsitz in den Sitzungen des Verwaltungsrates führt der Vorsitzende des Verwaltungsrats oder einer seiner Stellvertreter.
(2) Der Verwaltungsrat muß auf Antrag des Vorstandes oder auf Antrag von 5 Mitgliedern des Verwaltungsrates zu einer Sitzung einberufen werden.
(3) Die schriftliche Einladung zur Sitzung muß mindestens mit einer 2-Wochen-Frist unter Angabe der Tagesordnung zugestellt werden.
(4) Der Vorsitzende und ein oder zwei Stellvertreter werden aus der Mitte des Verwaltungsrates gewählt.
§ 17 Ehrenamt, Aufgaben des Verwaltungsrates
(1) Die Tätigkeit der Mitglieder ist ehrenamtlich.
(2) Der Verwaltungsrat repräsentiert die Gesellschaft nach außen, berät den Vorstand in Grundsatzfragen und unterstützt ihn in seinen Aufgaben.
(3) Er entscheidet über Einsprüche gegen Vorstandsbeschlüsse, die den Ausschluß von Mitgliedern betreffen (§ 8 Abs. 3).
§ 18 Beschlüsse des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen ist und wenigstens ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrates anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende (§ 16 Abs. 1).
(2) Bei Beschlußunfähigkeit kann der Verwaltungsrat mit einer Frist von 2 Wochen zur Behandlung desselben Gegenstandes erneut einberufen werden. Er ist in dieser Sitzung auch dann beschlußfähig, wenn weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsrates kann der Vorstand Einspruch erheben und die Entscheidung darüber durch Abstimmung in der nächsten Mitgliederversammlung herbeiführen.
(4) Über die Verhandlungen des Verwaltungsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 19 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus wenigstens sechs, höchstens fünfzehn Mitgliedern.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte
1. den Vorsitzenden
2. einen oder zwei Stellvertreter des Vorsitzenden
3. den Schatzmeister
(2) Das Präsidium der Humboldt-Universität zu Berlin entsendet eines seiner Mitglieder jeweils auf die dauer von vier Jahren in den Vorstand. Die Mitgliedschaft im Vorstand erlischt, wenn der Entsandte aus dem Prässidium der Humboldt-Universität zu Berlin ausscheidet.
(3) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer einsetzen, der mit der Führung der laufenden Geschäfte und der Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und des Verwaltungsrates betraut wird.
§ 20 Amtsdauer der Vorstandsmitglieder
(1) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtsdauer endet mit Ablauf der ordentlichen Mitgliederversammlung, die über die Entlastung für das dritte volle Geschäftsjahr entscheidet, das nach Beginn der Vorstandsposition begonnen hat.
(2) Fällt ein Vorstandsmitglied während der Amtsdauer weg, wird ein Nachfolger für die restliche Amtszeit des Weggefallenen gewählt.
§ 21 Vertretung der Gesellschaft im Rechtsverkehr
(1) Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand im engeren Sinne (§ 26 BGB) vertreten, der aus dem Vorsitzenden, dem oder den beiden Stellvertretern und dem Schatzmeister besteht. Jeweils zwei Mitglieder des engeren Vorstandes vertreten die Gesellschaft.
(2) Aus Rechtsgeschäften, die der Vorstand im Namen der Gesellschaft vornimmt, haften die Mitglieder nur mit dem Vereinsvermögen.
(3) Hat die Gesellschaft einen Geschäftsführer (§ 19 Abs. 2), so kann der engere Vorstand den Geschäftsführer bevollmächtigen, die Gesellschaft im Rechtsverkehr zu vertreten. Der Vorstand legt die entsprechenden Geschäftsbereiche fest.
§ 22 Geschäftsführung
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte gemäß der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrates. Der Vorsitzende des Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzungen. Er kann in seinen Funktionen im Falle der Verhinderung durch seine(n) Stellvertreter vertreten werden.
(2) Hat die Gesellschaft einen Geschäftsführer (§ 19 Abs. 2), führt dieser die laufenden Geschäfte nach Weisung des Vorstandes und ist diesem gegenüber verantwortlich.
(3) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorstandsvorsitzende oder einer seiner Stellvertreter, anwesend sind. Über die Sitzung ist eine vom Vorstandsvorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen.
(4) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
§ 23 Spenden
(1) Die Gesellschaft nimmt Geld- und Sachspenden, die ihr für die Humboldt-Universität zu Berlin angeboten werden, entgegen. Über ihre Annahme entscheidet der Vorstand. Wird die Spende angenommen, so sind die Verwendungsbestimmungen des Spenders einzuhalten. Bei zweckgebundenen Spenden kann eine angemessene Verwaltungsgebühr, die bei Geldspenden 10 % des gespendeten Betrages nicht übersteigen soll, für die Gesellschaft einbehalten werden.
(2) Die kassenmäßige Verwaltung der Spenden regelt der Vorstand.
§ 24 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 25 Auflösung der Gesellschaft
(1) Die Gesellschaft kann nur durch eine Mitgliederversammlung, bei der mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muß, mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen aufgelöst werden.
(2) Ist diese Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, kann eine zweite Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig, wenn in der Einladung darauf verwiesen wird. Diese Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung der Gesellschaft beschließen.
(3) Bei Auflösung der Gesellschaft oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks ist das Vermögen auf die Humboldt-Universität zu Berlin zu übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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