Vereinssatzung

Vereinssatzung

“Humboldt-Universitäts-Gesellschaft”
Verein der Freunde, der Ehemaligen und Förderer e. V.

Stand laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15.12.2012 
und Eintragung im Vereinsregister am 14.01.2013

Die Satzung der Humboldt-Universitäts-Gesellschaft

§ 1 Name und Sitz
Die „Humboldt-Universitäts-Gesellschaft“, Verein der Freunde, der Ehemaligen und Förderer ist ein eingetragener Verein mit dem Sitz in Berlin Mitte. Nach seiner Eintragung wird dem Namen der Zusatz e.V. beigefügt.

§ 2 Zweck der Gesellschaft
(1)    Die Gesellschaft unterstützt und fördert die Humboldt-Universität zu Berlin ideell und materiell bei ihren Aufgaben in Wissenschaft und Lehre. Sie will ein Bindeglied zwischen der Humboldt-Universität zu Berlin und der Öffentlichkeit sein sowie die Zusammenarbeit der Universität mit ihren Freunden, Förderern, früheren Studierenden, anderen Organisationen und der Allgemeinheit pflegen.
(2)    Diese Ziele erstrebt die Gesellschaft im Wesentlichen durch:
1. Herstellung guter und förderlicher Beziehungen zwischen der Humboldt-Universität zu Berlin und Personen sowie Organisationen und Unternehmen im In- und Ausland.
2. Sammlung und Bereitstellung von finanziellen und sachlichen Mitteln zur Förderung der Wissenschaft, Forschung und Lehre an der Humboldt-Universität zu Berlin.
3. Unterstützung von wissenschaftsorientierten Veranstaltungen, Veröffentlichungen und Projekten der Humboldt-Universität zu Berlin durch Zurverfügungstellung von Geld- und Sachmitteln, Räumen oder Referenten.
4. Gewährung finanzieller Unterstützungen an den wissenschaftlichen Nachwuchs der Humboldt-Universität zu Berlin auf deren Antrag.
(3)    Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige wissenschaftliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4)    Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
(5)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
(1)    Mitglied der Gesellschaft kann jeder werden, der bereit und in der Lage ist, die Ziele der Gesellschaft zu fördern.
(2)    Persönliches Mitglied der Gesellschaft kann jede natürliche Person werden.
(3)    Institutionelle Mitglieder können werden:

– Juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts
– wirtschaftliche Unternehmen
– nichtrechtsfähige Vereine und Stiftungen.

(4)    Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand der Gesellschaft auf schriftlichen Antrag. Sie kann vom Vorstand ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
(5)    Die Mitglieder benennen der Gesellschaft ihre Adresse, möglichst eine E-Mail-Adresse. Für Mitteilungen an das Mitglied kann sich die Gesellschaft auf die mitgeteilte Adresse verlassen. Die Mitglieder verpflichten sich, der Gesellschaft Änderungen ihrer Adresse mitzuteilen.

§ 3a Sektionen
Der Vorstand und die Mitgliederversammlung sind berechtigt, zum Zwecke der Identifikationsförderung und zur Attraktivitätssteigerung für neue Mitglieder der Gesellschaft innerhalb der Gesellschaft nach Fachbereichen, Fächergruppen oder Interessensschwerpunkten untergliederte Sektionen einzurichten. Die Sektion soll sich einen Vorstand wählen und sich eine Geschäftsordnung geben. Beiträge der Mitglieder einer Sektion sind vorwiegend für Projekte der Sektionen bestimmt.

§ 4 Stimmrecht
Jedes Mitglied hat Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.

§ 5 Vertretung der institutionellen Mitglieder
Institutionelle Mitglieder nach § 3 Abs. 2 müssen eine Person angeben, die ihre Mitgliederrechte wahrnehmen soll. Juristische Personen werden durch ihre gesetzlichen Vertreter oder deren Bevollmächtigte vertreten. Nichtrechtsfähige Vereine werden durch den Vorstand vertreten.

§ 6 Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können Personen mit hervorragenden Verdiensten um die Wissenschaft oder die Humboldt-Universität zu Berlin von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes und des Verwaltungsrates ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge (§ 7) befreit.

§ 7 Mitgliedsbeiträge
(1)    Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages steht im freien Ermessen der Mitglieder. Die Mitgliederversammlung setzt jedoch Mindestbeiträge für persönliche und institutionelle Mitglieder auf Vorschlag des Vorstandes alljährlich für das folgende Jahr fest.
(2)    Die Mitgliedsbeiträge sind in den beiden ersten Monaten eines jeden Jahres fällig.

§ 8 Ende der Mitgliedschaft
(1)    Die Mitgliedschaft erlischt bei persönlichen Mitgliedern durch deren Tod, bei institutionellen Mitgliedern mit deren Auflösung.
(2)    Die Mitgliedschaft erlischt auch durch schriftliche Abmeldung bei der Gesellschaft, die drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres erfolgen muss.
(3)    Ferner erlischt die Mitgliedschaft durch Ausschluss aus wichtigem Grund. Als wichtiger Grund gilt insbesondere die Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages, nachdem der Mitgliedsbeitrag zweimal schriftlich oder in Textform an die angegebene Adresse gemahnt wurde. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorstand über den Ausschluss. Der ordentliche Rechtsweg ist nicht ausgeschlossen.
(4)    Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft keine eingezahlten Beiträge zurück; sie haben auch keinen Anspruch auf das Vermögen der Gesellschaft.

§ 9 Die Organe der Gesellschaft sind:
1. die Mitgliederversammlung (§§ 10 – 13)
2. das Kuratorium (§ 14)
3. der Vorstand (§§ 19 – 22).

§ 10 Mitgliederversammlung
(1)    Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr einberufen.
(2)    Die Einladung dazu wird wenigstens mit 2-Wochen-Frist allen Gesellschaftsmitgliedern schriftlich oder in Textform an die der Gesellschaft vorliegende Anschrift des Mitgliedes mit Angabe der Tagesordnung vom Vorstand zugestellt. Bei anstehenden Wahlen sollen die Namen der Vorgeschlagenen in der Einladung angegeben werden.
(3)    Auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Gesellschaftsmitglieder unter Angabe des Grundes und des Zweckes muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann ferner vom Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen Stellvertreter jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen durch schriftliche Mitteilung unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden.

§ 11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
(1)    Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

1. die Entgegennahme des Jahresberichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr einschließlich der Jahresrechnung und des Berichtes der Rechnungsprüfer,
2. die Wahl, die Entlastung und die Abberufung des Vorstandes (§ 19),
3. die Feststellung der Jahresmindestbeiträge (§ 7),
4. die Wahl der Rechnungsprüfer (§ 13),
5. die Ernennung von Ehrenmitgliedern (§ 6),
6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen (§ 12),
7. die Auflösung der Gesellschaft (§ 26).

(2)    Außerdem wählt die Mitgliederversammlung die ersten Mitglieder des Verwaltungsrates.
(3)    Über Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Protokollführer eine Niederschrift anzufertigen. Der Protokollführer wird vom Leiter der Versammlung ernannt. Die Niederschrift ist von einem Mitglied des Vorstands und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Sie steht abschriftlich den Mitgliedern auf Wunsch zur Verfügung.

§ 12 Abstimmung und Wahlen
(1)    Bei Abstimmungen und Wahlen ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung für alle Abstimmungen der Tagesordnung beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
(2)    Bei Satzungsänderungen der Gesellschaft ist Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(3)    Abstimmungen und Wahlen mit Stimmengleichheit werden wiederholt.

§ 13 Rechnungs- und Kassenprüfung
Die Rechnung des laufenden Jahres und die Kassenführung werden durch zwei Rechnungsprüfer geprüft, welche die Mitgliederversammlung wählt (§ 11 Abs. 1 Nr. 4).

bisherige §§ 14 – 18 „Verwaltungsrat“ entfallen

§ 14 (neu) Kuratorium
(1)    Die Mitgliederversammlung kann die Bildung eines Kuratoriums mit bis zu 20 Mitgliedern beschließen. Die Berufung der Kuratoriumsmitglieder erfolgt durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren. Von den Mitgliedern des Kuratoriums wird eine besondere Bereitschaft zur Förderung des Vereinszwecks erwartet.
(2)    Dem Kuratorium obliegt die Beratung des Vorstands. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums teil. Sie haben das Kuratorium über die Entwicklung der Gesellschaft und die Vorhaben und die Pläne des Vorstands zu unterrichten. Den übrigen Mitgliedern des Vorstands steht die Teilnahme an den Sitzungen frei.
(3)    Das Kuratorium wählt einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden/Vorsitzende.
(4)    Das Kuratorium soll bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammentreten. Es wird von dem Vorsitzenden einberufen und geleitet. Im Übrigen gelten für die Einberufung und die Beschlussfassung die Regelungen über die Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 19 Vorstand
(1)    Der Vorstand besteht aus wenigstens 6, höchstens 15 Mitgliedern.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte:

1. den Vorsitzenden,
2. einen oder zwei Stellvertreter des Vorsitzenden,
3. den Schatzmeister.

(2)    Das Präsidium der Humboldt-Universität zu Berlin entsendet eines seiner Mitglieder jeweils auf die Dauer von 4 Jahren in den Vorstand. Die Mitgliedschaft im Vorstand erlischt, wenn der Entsandte aus dem Präsidium der Humboldt-Universität zu Berlin ausscheidet.
(3)    Der Vorstand kann einen Geschäftsführer einsetzen, der mit der Führung der laufenden Geschäfte und der Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und des Verwaltungsrates betraut wird.

§ 20 Amtsdauer der Vorstandsmitglieder
(1)    Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtsdauer endet mit Ablauf der ordentlichen Mitgliederversammlung, die über die Entlastung für das 3. volle Geschäftsjahr entscheidet, das nach Beginn der Vorstandsposition begonnen hat.
(2)    Fällt ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit weg, wird ein Nachfolger für die restliche Amtszeit des Weggefallenen gewählt.

§ 21 Vertretung der Gesellschaft im Rechtsverkehr
(1)    Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand im engeren Sinne (§ 26 BGB) vertreten, der aus dem Vorsitzenden, dem oder den beiden Stellvertretern und dem Schatzmeister besteht. Jeweils zwei Mitglieder des engeren Vorstandes vertreten die Gesellschaft.
(2)    Aus Rechtsgeschäften, die der Vorstand im Namen der Gesellschaft vornimmt, haften die Mitglieder nur mit dem Vereinsvermögen.
(3)    Hat die Gesellschaft einen Geschäftsführer (§ 19 Abs. 2), so kann der engere Vorstand den Geschäftsführer bevollmächtigen, die Gesellschaft im Rechtsverkehr zu vertreten. Der Vorstand legt die entsprechenden Geschäftsbereiche fest.

§ 22 Aufgaben des Vorstands und des Geschäftsführers
(1)    Der Vorstand führt die Geschäfte gemäß der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Der Vorsitzende des Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzungen. Er kann in seinen Funktionen im Falle der Verhinderung durch seine(n) Stellvertreter vertreten werden.
(2)    Hat die Gesellschaft einen Geschäftsführer (§ 19 Abs. 3), führt dieser die laufenden Geschäfte nach Weisung des Vorstandes und ist diesem gegenüber verantwortlich.
(3)    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorstandsvorsitzende oder einer seiner Stellvertreter, anwesend sind. Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die auf der sich anschließenden Vorstandssitzung zu genehmigen ist.
(4)    Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

§ 23 Spenden
(1)    Die Gesellschaft nimmt Geld- und Sachspenden, die ihr für die Humboldt-Universität zu Berlin angeboten werden, entgegen. Über ihre Annahme entscheidet der Vorstand. Wird die Spende angenommen, so sind die Verwendungsbestimmungen des Spenders einzuhalten. Bei zweckgebundenen Spenden kann eine angemessene Verwaltungsgebühr, die bei Geldspenden 10 % des gespendeten Betrages nicht übersteigen soll, für die Gesellschaft einbehalten werden.
(2)    Die kassenmäßige Verwaltung der Spenden regelt der Vorstand.

§ 24 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 25 Auflösung der Gesellschaft
(1)    Die Gesellschaft kann nur durch eine Mitgliederversammlung, bei der mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muss, mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen aufgelöst werden.
(2)    Ist diese Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, kann eine zweite Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Einladung darauf verwiesen wird. Diese Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung der Gesellschaft beschließen.
(3)    Bei Auflösung der Gesellschaft oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks darf das Vermögen nur zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden. Es ist im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt auf die Humboldt-Universität, Berlin, zur Verwendung für den in § 2 genannten Zweck zu übertragen.